Funkzählerpflicht 2027 - Was Hausverwaltungen jetzt wissen sollten

Die Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026 – was jetzt zu tun ist und wie die Umrüstung zur Chance wird.
Rechtliches
Lesezeit:
6
Minuten
Datum:
21.10.2026

Die Übergangsfrist der Heizkostenverordnung endet am 31. Dezember 2026. Wer bis dahin nicht auf fernablesbare Messtechnik umgestellt hat, riskiert Kürzungen bei der Abrechnung. Was jetzt zu tun ist – und warum die Umrüstung für Hausverwaltungen mehr sein kann als eine lästige Pflicht.

Was bedeutet die Funkzählerpflicht überhaupt?

Die Funkzählerpflicht geht auf die 2021 novellierte Heizkostenverordnung zurück. Nach Paragraf 5 der Heizkostenverordnung müssen bis zum 31. Dezember 2026 alle Erfassungsgeräte fernablesbar sein – das betrifft Heizkostenverteiler ebenso wie Wärmemengen- und Warmwasserzähler.

Zwei Regelungen greifen dabei ineinander:

  • Seit Dezember 2021 dürfen ohnehin nur noch fernablesbare Geräte neu eingebaut werden.
  • Für bereits installierte Altgeräte läuft die Übergangsfrist zum 31. Dezember 2026 aus. Sie müssen bis dahin ausgetauscht oder nachgerüstet werden.

Ab dem 1. Januar 2027 gibt es also keine Schonfrist mehr. Für Hausverwaltungen heißt das: Jetzt ist der Zeitpunkt, den eigenen Bestand durchzugehen und zu klären, welche Objekte noch betroffen sind.

Für wen gilt die Pflicht – und für wen nicht?

Die Heizkostenverordnung gilt grundsätzlich für alle Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung, in denen Verbrauch anteilig abgerechnet wird. Ausgenommen sind unter anderem Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt.

Daneben gibt es Einzelfälle, in denen eine Nachrüstung unverhältnismäßig wäre. Ob eine solche Ausnahme greift, sollte im Zweifel geprüft werden – pauschal darauf verlassen sollte man sich nicht.

Was kostet die Umrüstung – und wer zahlt sie?

Die Kosten hängen vom Messdienstleister, der Geräteart und dem Installationsaufwand ab. Entscheidender als die reine Summe ist für Hausverwaltungen aber die Frage, wie beschafft wird:

  • Kauf: Entscheidet sich der Eigentümer für den Kauf neuer fernablesbarer Zähler, trägt er die Anschaffungskosten selbst. Eine direkte Umlage der Anschaffung auf die Betriebskosten ist nicht möglich.
  • Miete oder Leasing: Mietkosten für Erfassungsgeräte sind grundsätzlich als Betriebskosten umlagefähig. Das ist der Grund, warum dieses Modell in der Praxis weit verbreitet ist – es verschiebt die Belastung allerdings dauerhaft in die Nebenkosten der Mieter.

Welches Modell im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Bestand, der Eigentümerstruktur und der geplanten Haltedauer ab. Bei größeren Beständen lohnt sich eine Gegenüberstellung über die volle Nutzungsdauer, nicht nur ein Blick auf die Anschaffungskosten.

Die zweite Pflicht, die oft übersehen wird

Mit fernablesbaren Geräten entsteht automatisch eine weitere Verpflichtung: die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) nach §6a Heizkostenverordnung. Wer bereits fernablesbare Zähler hat, dessen Mieter bekommen ein Recht auf monatliche Verbrauchsinformationen – per App, Online-Portal oder Brief.

Diese Pflicht wird in der Praxis häufig unterschätzt. Sie bedeutet nicht nur zusätzliche Kommunikation, sondern auch, dass die Daten überhaupt monatlich verfügbar und aufbereitet sein müssen. Wer die Umrüstung plant, sollte die UVI von Anfang an mitdenken – sonst entsteht nach dem Zählertausch sofort die nächste Baustelle.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Sind bis Ende 2026 keine fernablesbaren Geräte installiert worden, obwohl eine Verpflichtung dazu bestand, darf die Jahresabrechnung für Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent gekürzt werden. Rechtsgrundlage ist §12 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung.

Drei Prozent klingen überschaubar – hochgerechnet auf einen größeren Bestand summiert sich das jedoch schnell. Hinzu kommt der Aufwand, den Rückfragen und Kürzungsforderungen im Tagesgeschäft verursachen.

Wie Hausverwaltungen aus der Pflicht einen Vorteil machen

Die Umrüstung ist Pflicht. Wie sie genutzt wird, ist eine Entscheidung – und an dieser Stelle lohnt es sich, nicht einfach den bestehenden Vertrag zu verlängern.

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Ein Blick über 2026 hinaus

Die nächste Stufe ist bereits im Gesetz angelegt: Fernablesbare Messgeräte müssen spätestens bis Ende 2031 interoperabel ausgestaltet sein – also herstellerunabhängig auslesbar. Wer jetzt investiert, sollte diesen Punkt bei der Geräteauswahl mitberücksichtigen, um nicht in wenigen Jahren erneut tauschen zu müssen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme: Welche Objekte haben noch nicht fernablesbare Geräte? Welche Eichfristen laufen ohnehin bald aus?
  2. Beschaffungsmodell klären: Kauf oder Miete – und was bedeutet das für Eigentümer und Mieter?
  3. UVI mitdenken: Wie werden die monatlichen Verbrauchsinformationen künftig bereitgestellt?
  4. Abrechnungsprozess prüfen: Soll die Abrechnung weiterhin extern laufen – oder ist jetzt der richtige Moment, sie selbst zu übernehmen?

Die Funkzählerpflicht als Chance nutzen

Die Frist ist gesetzt, der Austausch kommt ohnehin. Die eigentliche Frage ist, ob die Umrüstung nur Kosten verursacht – oder ob sie genutzt wird, um Abläufe zu vereinfachen und Abhängigkeiten zu reduzieren.

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Carlo Kuhnert
Gründer Kuhnert Immobilien & Kuhnert Messtechnik
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