Weniger Anrufe, mehr Überblick: So informieren Hausverwaltungen ihre Mieter digital

Die unterjährige Verbrauchsinformation ist seit 2022 Pflicht – ab 2027 betrifft sie nahezu jeden Bestand. Was dabei zu beachten ist.
Rechtliches
Lesezeit:
6
Minuten
Datum:
03.11.2026

Kurz vor der Heizkostenabrechnung klingelt bei vielen Hausverwaltungen das Telefon im Minutentakt. Dabei ließen sich die meisten Fragen vermeiden – wenn die Antwort schon vorher verfügbar wäre. Was die Heizkostenverordnung dazu vorschreibt und wie Verbrauchskommunikation funktioniert, die Rückfragen tatsächlich reduziert.

Warum Mieter anrufen

Die Fragen, die in der Abrechnungssaison in der Verwaltung landen, ähneln sich stark:

  • Warum ist die Nachzahlung so hoch?
  • Habe ich mehr verbraucht als letztes Jahr?
  • Wie wurde mein Verbrauch überhaupt ermittelt?
  • Verbrauche ich mehr als andere im Haus?

Allen vier Fragen ist eines gemeinsam: Sie entstehen, weil der Nutzer zwölf Monate lang nichts über seinen Verbrauch erfahren hat und dann mit einer Zahl konfrontiert wird, die er nicht einordnen kann. Genau hier setzt die Heizkostenverordnung an.

Was die Heizkostenverordnung verlangt

Sind in einem Gebäude fernablesbare Messgeräte installiert, muss der Gebäudeeigentümer die Nutzer monatlich über ihren Verbrauch informieren. Rechtsgrundlage ist §6a Heizkostenverordnung, die Pflicht besteht seit Januar 2022.

Diese unterjährige Verbrauchsinformation – kurz UVI – ist kein freiwilliger Service, sondern eine Verordnungspflicht mit festgelegtem Mindestinhalt. Nach §6a Abs. 2 muss sie für Heizung und Warmwasser jeweils enthalten:

  1. Den aktuellen Verbrauch des abgelaufenen Monats
  2. Vergleichswerte: den Verbrauch im Vormonat und im gleichen Monat des Vorjahres
  3. Einen Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie

Eine Witterungsbereinigung der Werte ist für die monatliche Information nicht gefordert.

Die Stolperfallen in der Praxis

Die UVI wird häufig unterschätzt – mit der Folge, dass sie zwar bereitgestellt, aber nicht vollständig erfüllt wird. Drei Punkte fallen besonders oft auf:

Unvollständige Angaben. Es fehlt der Warmwasserverbrauch, der Vorjahresvergleich oder der Vergleich mit dem Durchschnittsnutzer. Die Verordnung sanktioniert nicht nur fehlende, sondern auch unvollständige Informationen.

Nutzer ohne Portalzugang. Ein Online-Portal erfüllt die Pflicht nur für diejenigen, die es auch nutzen. Für Nutzer, die sich nicht registrieren oder keinen digitalen Zugang haben, braucht es einen alternativen Weg – etwa den Postversand.

Selbstnutzende Eigentümer. Die Information ist allen Nutzern gegenüber zu erteilen. Ob eine Wohnung vermietet oder selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle.

Was bei Verstößen droht

Werden die Informationspflichten nach §6a nicht oder nicht vollständig erfüllt, steht Mietern ein Kürzungsrecht von drei Prozent auf ihren Heizkostenanteil zu. Dieselbe Rechtsfolge greift, wenn die vorgeschriebene fernablesbare Messtechnik fehlt – beide Verstöße können also zusammenfallen und sich summieren.

Dazu kommt der weniger sichtbare Aufwand: Kürzungsforderungen müssen geprüft, beantwortet und gegebenenfalls korrigiert werden. Das bindet im Zweifel mehr Zeit als die Bereitstellung der Information selbst.

Ab 2027 betrifft es nahezu jeden Bestand

Bisher war die UVI nur dort Pflicht, wo bereits fernablesbare Geräte hingen. Das ändert sich zum Jahreswechsel: Mit Ablauf der Umrüstfrist am 31. Dezember 2026 müssen alle Erfassungsgeräte fernablesbar sein – und damit greift die monatliche Informationspflicht faktisch flächendeckend.

Der Nachholbedarf ist erheblich. Aktuell erhalten nur rund 32 Prozent der Wohnungseigentümer und 39 Prozent der Mieter regelmäßig eine unterjährige Verbrauchsinformation.

Wer noch mitten in der Umrüstung steckt: Die Fristen und Kostenfragen haben wir im Beitrag zur Funkzählerpflicht ausführlich behandelt.

Was gute Verbrauchskommunikation ausmacht

Die gesetzlichen Mindestangaben zu erfüllen ist das eine. Dass tatsächlich weniger Rückfragen kommen, ist das andere – und dafür braucht es ein paar Dinge mehr:

Verständliche Einordnung statt nackter Zahlen. Ein Wert in Kilowattstunden sagt den meisten Nutzern nichts. Erst der Vergleich – zum Vormonat, zum Vorjahr, zum Durchschnitt – macht ihn interpretierbar.

Erläuterungen direkt dort, wo die Zahl steht. Was ein Vergleichsnutzer ist, warum der Verbrauch im Januar höher liegt als im Mai, wie Heizkostenverteiler funktionieren: Wer das im Portal mitliefert, beantwortet die Frage, bevor sie gestellt wird.

Ein durchgängiger Zugang. Wenn Nutzer jeden Monat eine neue E-Mail mit einem anderen Link bekommen, entsteht kein Nutzungsverhalten. Ein fester Zugang, unter dem die Historie einsehbar bleibt, wird deutlich häufiger genutzt.

Konsistenz zur Jahresabrechnung. Die größte Vertrauensfrage entsteht, wenn die monatlichen Werte und die Jahresabrechnung nicht zusammenpassen. Beides sollte aus derselben Datenbasis stammen.

Worauf Hausverwaltungen bei der Umsetzung achten sollten

Wer die UVI neu aufsetzt oder den Anbieter wechselt, sollte vorab klären:

  1. Sind alle drei Pflichtangaben nach §6a Abs. 2 enthalten – für Heizung und Warmwasser?
  2. Wie werden Nutzer ohne digitalen Zugang erreicht?
  3. Erhalten auch selbstnutzende Eigentümer die Information?
  4. Stammen die monatlichen Werte und die Jahresabrechnung aus derselben Quelle?
  5. Wie aufwendig ist die Bereitstellung im laufenden Betrieb – und wer trägt den Aufwand?

Gerade der letzte Punkt entscheidet darüber, ob die UVI zur dauerhaften Zusatzbelastung wird oder einfach mitläuft.

Wie wir das bei Kuhnert Messtechnik lösen

Wir kommen selbst aus der Hausverwaltung und kennen die Abläufe aus erster Hand. Deshalb haben wir ein Modell gebaut, bei dem Hausverwaltungen ihre Heizkostenabrechnung selbst erstellen – die Daten bleiben im eigenen Haus, die Kontrolle ebenfalls.

Unser Verbraucherinformationsportal gehört dazu: Mieter und Eigentümer sehen dort ihre Verbrauchswerte mit Vergleichswerten und Erläuterungen, verständlich aufbereitet. Die Pflicht nach §6a ist damit erfüllt, ohne dass daraus ein eigener Arbeitsschritt wird. Weil die monatlichen Werte und die Jahresabrechnung aus derselben Datenbasis stammen, passen beide zusammen.

Der Ablauf ist überschaubar: Unsere Montagepartner installieren die Funkzähler, die Verbrauchsdaten werden automatisch übertragen, und die Abrechnung entsteht in Minuten direkt in der Software. Liegenschaften, Einheiten, Nutzer und Messdatenhistorie verwalten Sie zentral. An bestehende Verwaltungssysteme lässt sich das anbinden – ein Komplettumbau ist nicht nötig.

Sie möchten sehen, wie das Portal in Ihrem Bestand aussehen würde? Vereinbaren Sie eine kostenlose Demo – wir rechnen gern mit Ihnen durch, was ein Pilotobjekt bringt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Carlo Kuhnert
Gründer Kuhnert Immobilien & Kuhnert Messtechnik
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